Registrierung in der EU-Datenbank nach der KI-Verordnung: was Artikel 49 verlangt und ab wann er gilt

Artikel 49 der KI-Verordnung verpflichtet den Anbieter eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems, sich selbst und das System vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in einer EU-Datenbank zu registrieren. Anbieter, die zu dem Schluss kommen, dass ihr System nach Anhang III nicht hochriskant ist, registrieren sich ebenfalls, mit einem kürzeren Eintrag. Dasselbe gilt für Behörden, die ein solches System verwenden.
Die Datenbank ist nicht geöffnet. Der Zeitpunkt, ab dem die Registrierungspflicht greift, hat sich im Juli 2026 verschoben, und die Änderungsverordnung hat eine redaktionelle Lücke hinterlassen, aus der zwei Lesarten dazu entstanden sind, ab wann Artikel 49 gilt. Dies ist der Stand vom 2. Oktober 2026.
Wer sich registrieren muss
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III: Artikel 49 Absatz 1
Anhang III umfasst acht Bereiche: Biometrie; kritische Infrastruktur; allgemeine und berufliche Bildung; Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit; Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen; Strafverfolgung; Migration, Asyl und Grenzkontrolle; sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Ein System, das für einen der konkreten Anwendungsfälle unter diesen Überschriften bestimmt ist, gilt nach Artikel 6 Absatz 2 als hochriskant, sofern Artikel 6 Absatz 3 es nicht ausnimmt.
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines solchen Systems registriert der Anbieter „oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter“ sich selbst und das System.
Zwei Kategorien fallen nicht unter Artikel 49 Absatz 1. Systeme der kritischen Infrastruktur nach Anhang III Nummer 2 werden nach Artikel 49 Absatz 5 auf nationaler Ebene registriert. Und Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I wird überhaupt nicht nach Artikel 49 registriert, weil Artikel 49 Absatz 1 nur Anhang III nennt.
Anbieter, die ihr System für nicht hochriskant halten: Artikel 49 Absatz 2
Nach Artikel 6 Absatz 3 kann ein Anbieter zu dem Schluss kommen, dass ein System nach Anhang III nicht hochriskant ist, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten birgt, auch indem es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Eine von vier Bedingungen muss erfüllt sein. Das System führt eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durch. Es verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit. Es erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon und soll die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung nicht ohne angemessene menschliche Überprüfung ersetzen oder beeinflussen. Oder es führt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durch, die für einen Anwendungsfall nach Anhang III relevant ist.
Ein System, das ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt immer als hochriskant, gleich welche Bedingung es erfüllt.
Nach Artikel 6 Absatz 4 dokumentiert der Anbieter diese Bewertung, bevor das System in Verkehr gebracht wird, legt die Dokumentation vor, wenn eine zuständige nationale Behörde sie verlangt, und registriert sich nach Artikel 49 Absatz 2.
Der Vorschlag der Kommission für den Digital Omnibus hätte Artikel 49 Absatz 2 gestrichen. Diese Streichung wurde abgelehnt. Anbieter, die ihr System selbst ausnehmen, registrieren sich also weiterhin, und zwar nach Anhang VIII Abschnitt B. Gekürzt hat der Omnibus Abschnitt B trotzdem: Die Nummern 7 und 9 (eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die Schlussfolgerung und die Mitgliedstaaten, in denen das System bereitgestellt wird) sind entfallen. Der Eintrag nennt weiterhin die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 3, auf die sich der Anbieter stützt; die Begründung steht dagegen nur in der Dokumentation nach Artikel 6 Absatz 4, die eine Behörde anfordern kann. Die Ausnahme hält Sie nicht aus der Datenbank heraus. Sie macht Ihre Einschätzung in einem öffentlichen Register sichtbar, und die schriftliche Bewertung dahinter muss vorliegen, bevor das System ausgeliefert wird.
Behörden als Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen: Artikel 49 Absatz 3
Betreiber, bei denen es sich um Behörden, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen handelt, registrieren sich vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems (wieder mit Ausnahme von Nummer 2). Sie registrieren sich selbst, wählen das System in der Datenbank aus und registrieren dessen Verwendung.
Artikel 26 Absatz 8 ergänzt die Regel, auf die es für Lieferanten am meisten ankommt. Stellt ein Betreiber aus dem öffentlichen Sektor fest, dass das System, das er verwenden will, nicht registriert ist, darf er es nicht verwenden und muss den Anbieter oder den Händler informieren. Sein eigener Eintrag nach Anhang VIII Abschnitt C verlangt die URL des Eintrags des Anbieters. Ein Kunde aus dem öffentlichen Sektor kann seine Registrierung erst abschließen, wenn Ihre existiert.
Betreiber aus der Privatwirtschaft trifft nach Artikel 49 keine Registrierungspflicht.
Systeme nach Anhang III Nummern 1, 6 und 7 in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle kommen in einen sicheren, nicht öffentlichen Teil der Datenbank (Artikel 49 Absatz 4). Alles andere, was nach Artikel 49 registriert wird, ist nach Artikel 71 Absatz 4 öffentlich zugänglich.
Anbieter außerhalb der EU: Artikel 22
Ein außerhalb der Union niedergelassener Anbieter muss vor der Bereitstellung eines Hochrisiko-KI-Systems auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. Für Systeme nach Anhang III gilt diese Pflicht ab dem 2. Dezember 2027. Die Angaben zum Bevollmächtigten stehen unter Nummer 3 von Abschnitt A oder B, und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e weist dem Bevollmächtigten eine Aufgabe bei der Registrierung selbst zu.
Verstöße gegen Artikel 22 werden nach Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe b geahndet: mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei KMU und kleinen Midcap-Unternehmen der niedrigere.
Wer einen Eintrag für einen Anbieter übermittelt, wird dadurch nicht dessen Bevollmächtigter. Anhang VIII führt die übermittelnde Person (Nummer 2) und den Bevollmächtigten (Nummer 3) getrennt auf, und eine Einreichung im Namen eines anderen erfüllt Artikel 22 nicht.
Ab wann die Registrierung gilt
Was die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert hat
Aus dem Digital Omnibus zu KI wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli und in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Sie hat Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c neu gefasst: Die Abschnitte 1, 2 und 3 von Kapitel III, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028.
Das sind feste Termine. Der Vorschlag hatte den Beginn der Hochrisiko-Vorschriften an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen geknüpft; dieser Auslöser ist entfallen. Der konsolidierte Text von Artikel 113 bei der Kommission zeigt die angenommene Fassung, Teile der FAQ des AI Act Service Desk beschreiben aber noch den alten Mechanismus.
Die redaktionelle Lücke bei Artikel 49
Artikel 49 steht in Abschnitt 5 von Kapitel III, der Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Registrierung behandelt. Der neue Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt nur die Abschnitte 1 bis 3. Wörtlich gelesen ist Abschnitt 5 beim allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026 geblieben.
Diese Lesart hat wenig, woran sie anknüpfen kann. Artikel 49 Absatz 1 gilt für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme, und Artikel 6, der sie überhaupt erst hochriskant macht, ist verschoben. Auch die Pflichten, die einem Akteur die Registrierung auferlegen, sind verschoben: die des Anbieters in Artikel 16 Buchstabe i, die des Bevollmächtigten in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e und die des Betreibers aus dem öffentlichen Sektor in Artikel 26 Absatz 8. Die Geldbußen nach Artikel 99 Absatz 4 knüpfen an diese Artikel an, nicht an Artikel 49 für sich genommen. Und es gibt keine Datenbank, in der man sich registrieren könnte.
Die Fachliteratur ist geteilter Meinung. Mindestens eine Auslegung hält sich an den Wortlaut und kommt auf den 2. August 2026; eine von Euractiv berichtete Antwort des Service Desk der Kommission deutet auf Dezember 2027. Wir planen mit dem 2. Dezember 2027 und würden die Lücke trotzdem in der Compliance-Dokumentation vermerken.
Systeme, die bereits auf dem Markt sind: Artikel 111 Absatz 2
In der geänderten Fassung erfasst Artikel 111 Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System, das vor dem Stichtag für Kapitel III in Verkehr gebracht wurde, nur dann, wenn seine Konzeption danach erheblich verändert wird, beurteilt nach Typ und Modell. Für ein System in aktiver Entwicklung hält diese Erleichterung nur bis zur ersten erheblichen Veränderung der Konzeption. Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die zur Verwendung durch Behörden bestimmt sind, müssen die Anforderungen in jedem Fall bis zum 2. August 2030 erfüllen.
Die Termine
| Datum | Bedeutung für die Registrierung |
|---|---|
| 1. August 2024 | Die Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft |
| 27. Juli 2026 | Die Verordnung (EU) 2026/1744 tritt in Kraft |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn nach Artikel 113. Dem Wortlaut nach fällt Artikel 49 auf diesen Tag; praktisch kann er nicht greifen |
| 3. Quartal 2027 | Erwarteter Start der Datenbank laut einer in der Presse berichteten Antwort des Service Desk. Kein offizieller Termin |
| 2. Dezember 2027 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Anhang III. Planungstermin für Artikel 49 |
| 2. August 2028 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Anhang I, die nicht nach Artikel 49 Absatz 1 registriert werden |
| 2. August 2030 | Altsysteme, die zur Verwendung durch Behörden bestimmt sind, müssen die Anforderungen erfüllen, ob verändert oder nicht |
Wo registriert wird: die Datenbank nach Artikel 71
Nach Artikel 71 errichtet und pflegt die Kommission die EU-Datenbank in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Sie ist nicht in Betrieb. Eine Antwort des AI Act Service Desk vom 9. Juli 2026, über die Euractiv berichtete, lautete: „Diese Datenbank ist noch nicht geöffnet und in Betrieb“. Den erwarteten Start setzte sie für das dritte Quartal 2027 an (Bericht über die Antwort). Das ist eine Sekundärquelle. Einen Starttermin hat die Kommission nicht veröffentlicht.
Heute kann niemand ein System registrieren. Bietet Ihnen jemand das an, fragen Sie, was genau er einreichen würde und wo.
Was in den Eintrag gehört: Anhang VIII
| Abschnitt | Wer ihn einreicht | Was er enthält |
|---|---|---|
| A | Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder ihr Bevollmächtigter | Angaben zum Anbieter; Angaben zu einer Person, die im Namen des Anbieters übermittelt; gegebenenfalls der Bevollmächtigte; Handelsname und eine eindeutige Referenz zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit; Zweckbestimmung, Komponenten und Funktionen; eine grundlegende und knappe Beschreibung der Daten, Eingaben und Funktionslogik; Status (in Verkehr oder in Betrieb, nicht mehr in Verkehr oder in Betrieb, zurückgerufen); gegebenenfalls die Bescheinigung der notifizierten Stelle; die Mitgliedstaaten, in denen das System bereitgestellt wird; eine Kopie der EU-Konformitätserklärung; elektronische Betriebsanleitungen, außer bei Systemen nach den Nummern 1, 6 und 7 in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle; optional eine URL |
| B | Anbieter, die sich auf Artikel 6 Absatz 3 stützen, gemäß Artikel 49 Absatz 2 | Angaben zu Anbieter, übermittelnder Person und Bevollmächtigtem; Handelsname und Referenz; Zweckbestimmung; die Bedingung oder Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 3, auf die sich der Anbieter stützt; Status |
| C | Betreiber aus dem öffentlichen Sektor gemäß Artikel 49 Absatz 3 | Angaben zum Betreiber; Angaben zu der Person, die in seinem Namen übermittelt; die URL des Eintrags des Anbieters; eine Zusammenfassung der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27; gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Datenschutz-Folgenabschätzung |
- Der Großteil von Abschnitt A wiederholt Dokumente, die Sie ohnehin haben müssen. Die Betriebsanleitung (Artikel 13) und die EU-Konformitätserklärung (Artikel 47) beschreiben dasselbe System und dieselbe Zweckbestimmung, und der Eintrag sollte es nicht anders beschreiben.
- Nur wenige Anbieter nach Anhang III werden eine notifizierte Stelle angeben. Nach Artikel 43 Absatz 2 folgen die Nummern 2 bis 8 dem Verfahren der internen Kontrolle nach Anhang VI. Biometrische Systeme nach Nummer 1 können eine benötigen.
- Die Beschreibung von Daten und Funktionslogik wird öffentlich. Schreiben Sie sie für öffentliche Leser, Wettbewerber eingeschlossen.
- Das Statusfeld überdauert die Einreichung. Jemand muss für den Eintrag zuständig sein, wenn ein System zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
Einreichung im Namen eines Anbieters
Anhang VIII rechnet damit, dass jemand anderes als der Anbieter die Einreichung vornimmt. Nummer 2 der Abschnitte A und B verlangt „bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters“ Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person; Nummer 2 von Abschnitt C tut dasselbe für Betreiber. Nach Artikel 71 Absatz 5 enthält die Datenbank die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung verantwortlich und „rechtlich befugt sind, den Anbieter oder gegebenenfalls den Betreiber zu vertreten“.
Die Verordnung sieht also die Einreichung durch Dritte mit Befugnis des Anbieters vor. Wie das praktisch abläuft, regelt sie nicht. Die Kommission hat nicht gesagt, wie das Portal eine übermittelnde Person identifizieren wird, wie die Befugnis zur Einreichung nachzuweisen ist oder ob eine Organisation über ihren eigenen Zugang für eine andere einreichen kann. Nichts davon ist bisher bestätigt.
Ein vernünftiger Plan deckt beide Fälle ab: eine schriftliche Vollmacht mit einer benannten natürlichen Person, die befugt ist, den Anbieter zu vertreten, und ein Dossier, das so vollständig ist, dass Ihre eigenen Leute es einreichen könnten, ohne von vorn anzufangen.
Was vor der Öffnung des Portals zu tun ist
- Inventarisieren und einstufen. Halten Sie für jedes KI-System fest, unter welche Nummer von Anhang III es fällt, falls überhaupt, und ob Sie sein Anbieter oder sein Betreiber sind.
- Erstellen Sie jetzt die Dokumentation nach Artikel 6 Absatz 4 für jedes System, das Sie als nicht hochriskant behandeln. Nennen Sie die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 3, erklären Sie, warum das System das Ergebnis von Entscheidungen nicht wesentlich beeinflusst, und gehen Sie ausdrücklich auf Profiling ein.
- Legen Sie Ihre Releases neben den 2. Dezember 2027. Ein System, das ab diesem Tag erstmals in Verkehr gebracht wird, oder ein Altsystem, dessen Konzeption sich erheblich verändert, braucht seinen Eintrag, bevor es ausgeliefert wird.
- Entwerfen Sie den Inhalt nach Anhang VIII und gleichen Sie ihn mit der Betriebsanleitung und der Konformitätserklärung ab. Läuft die Konformitätsarbeit noch, zeigt der Entwurf früh, wo die Dokumente einander widersprechen.
- Außerhalb der EU: Wählen Sie Ihren Bevollmächtigten. Seine Angaben gehören in den Eintrag.
- Sagen Sie Kunden aus dem öffentlichen Sektor, wann sie mit Ihrem Eintrag rechnen können. Deren Eintrag nach Abschnitt C braucht Ihre URL, und Artikel 26 Absatz 8 untersagt ihnen, ein nicht registriertes System zu verwenden.
- Benennen Sie die Personen: die Person mit der rechtlichen Befugnis, Sie zu vertreten, die übermittelnde Person, falls das jemand anderes ist, und wer danach für den Eintrag zuständig ist.
Hinter dem Eintrag stehen die technische Dokumentation, die Protokollierung und die Konformitätsnachweise: Das ist die Compliance-Arbeit zur KI-Verordnung, die wir als Engineering-Projekte durchführen. Artikel 50 ist ein eigener Strang, den wir in unserem Leitfaden zu den Transparenzpflichten behandeln.
Das Dossier schon jetzt vorbereiten
Zum Festpreis pro KI-System prüfen wir die Einstufung anhand von Anhang III und Artikel 6 Absatz 3, entwerfen, wo sie in Betracht kommt, die Dokumentation nach Artikel 6 Absatz 4 und stellen schon jetzt ein vollständiges Dossier nach Anhang VIII zusammen, das wir mit Ihrer Vollmacht einreichen, sobald die Datenbank öffnet. Nimmt die Datenbank keine Einreichungen im Namen eines Anbieters an, erstatten wir den Teil des Preises, der auf die Einreichung entfällt, und führen Sie Schritt für Schritt durch die eigene Einreichung. Die Rolle Ihres Bevollmächtigten nach Artikel 22 gehört nicht zur Leistung. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu unserem Service für das Registrierungsdossier, oder Sie buchen ein Gespräch.
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