Ab dem 2. Dezember 2027 müssen Anbieter von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen sich und das System vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank registrieren. Die Datenbank ist noch nicht geöffnet. Was sie abfragen wird, steht in der Verordnung bereits fest, und genau das zusammenzustellen ist die eigentliche Arbeit.
Eine Einstufungsprüfung und ein vollständiges Dossier nach Anhang VIII jetzt, die Einreichung übernehmen wir, sobald die Datenbank Registrierungen annimmt. Festpreis.
Sie haben sich durch den Digital Omnibus schon einmal verschoben, deshalb steht bei jedem die Quelle.
Für Systeme, die bereits verkauft werden, zählt noch eine Regel. Nach Artikel 111 Absatz 2 fällt ein System, das vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurde, nur dann unter diese Pflichten, wenn seine Konzeption danach erheblich verändert wird. Ändert sich Ihres nicht, müssen Sie es möglicherweise gar nicht registrieren, und dann sagen wir Ihnen das, statt Ihnen ein Dossier zu verkaufen.
Wir prüfen das System anhand der Bereiche in Anhang III und der Bedingungen in Artikel 6 Absatz 3 und teilen Ihnen schriftlich mit, ob es hochriskant ist, ob eine Ausnahme in Anspruch genommen werden kann und was daraus folgt. Stützen Sie sich auf Artikel 6 Absatz 3, entwerfen wir die Dokumentation der Bewertung, die Artikel 6 Absatz 4 verlangt.
Jede Angabe, die die Datenbank abfragen wird, ausgearbeitet und mit Ihrer EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung abgeglichen, soweit vorhanden, mit einer Liste aller Lücken: Angaben zu Anbieter und Bevollmächtigtem, Handelsname und Referenz, Zweckbestimmung, verwendete Daten und Funktionslogik, Status des Systems, Mitgliedstaaten und Bescheinigungen. Abschnitt B, wenn Sie sich auf Artikel 6 Absatz 3 stützen, Abschnitt C, wenn Sie als Behörde das System betreiben.
Mit Ihrer Vollmacht reichen wir die Registrierung als die Person ein, die die Angaben im Namen des Anbieters vorlegt, wie es Anhang VIII vorsieht, und schicken Ihnen die Bestätigung. Sollte die Datenbank keine Einreichungen im Namen eines Anbieters annehmen, erstatten wir 190 € und führen Sie durch die Einreichung in eigener Regie.
Ändert die Kommission die Pflichtangaben oder veröffentlicht sie vor dem Start die technische Spezifikation der Datenbank, bringen wir Ihr Dossier vor der Einreichung auf diesen Stand, ohne Aufpreis.
Der Preis gilt pro KI-System und versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern sie anfällt. Ihre USt-IdNr. können Sie im Checkout angeben.
Lesenswert, bevor Sie zahlen, damit es hinterher keine Diskussion gibt.
Jeden dieser Punkte können wir separat anbieten. Schreiben Sie an office@c9group.dev oder sehen Sie sich unsere Arbeit zur Compliance mit der KI-Verordnung an.
Das kann niemand. Die EU-Datenbank ist nicht geöffnet, und die Kommission hat kein Startdatum veröffentlicht; ihr Service Desk nannte im Juli 2026 das dritte Quartal 2027 als erwarteten Termin. Die Pflicht gilt für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Alles außer dem letzten Klick auf „Absenden“ lässt sich schon jetzt erledigen.
Weil das Dossier von Arbeit abhängt, die Zeit braucht: die Einstufung, die EU-Konformitätserklärung, die Betriebsanleitung. Liegt es bereit, ist die Einreichung beim Start der Datenbank eine Formsache und kein Projekt im selben Quartal, in dem alle anderen auch eines haben.
Möglicherweise nicht. Nach Artikel 111 Absatz 2 ist ein System, das vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurde, nur erfasst, wenn seine Konzeption danach erheblich verändert wird. Die Ausnahme sind Systeme, die zur Verwendung durch Behörden bestimmt sind: Sie müssen die Anforderungen in jedem Fall bis zum 2. August 2030 erfüllen. Zeigt die Einstufungsprüfung, dass Sie nicht betroffen sind, sagen wir es Ihnen.
Nein. Ein Anbieter mit Sitz außerhalb der EU muss ab demselben Datum zusätzlich nach Artikel 22 einen Bevollmächtigten in der EU benennen, und dessen Angaben sind Teil der Registrierung. Wir erstellen das Dossier mit diesen Angaben; die Rolle des Bevollmächtigten selbst ist ein eigenes Mandat.
Ja. Wenn Sie sich auf Artikel 6 Absatz 3 stützen, um ein System nach Anhang III als nicht hochriskant einzustufen, verlangt Artikel 49 Absatz 2 trotzdem die Registrierung, mit weniger Angaben (Anhang VIII Abschnitt B), und Artikel 6 Absatz 4 verlangt, dass die Bewertung dokumentiert wird. Der Digital Omnibus hatte vorgeschlagen, das zu streichen; der endgültige Text hat es beibehalten.
Behörden sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die Systeme nach Anhang III als Betreiber einsetzen, registrieren nach Artikel 49 Absatz 3 ebenfalls deren Verwendung, mit einer Zusammenfassung der Grundrechte-Folgenabschätzung. Wählen Sie im Formular „Behörde, die das System als Betreiber einsetzt“.
Anhang VIII sieht vor, dass jemand die Angaben im Namen eines Anbieters vorlegen kann, deshalb gehen wir davon aus, dass es funktioniert. Wird die Datenbank ohne diese Möglichkeit gebaut, erstatten wir 190 € des Honorars und führen Sie durch die Einreichung in eigener Regie, mit dem Dossier zum Übernehmen bereit.
Erzählen Sie uns von dem System und zahlen Sie über Stripe. Wir antworten innerhalb eines Werktags mit dem Fragebogen.
Der Leitfaden erklärt, was Artikel 49 verlangt, wer was registriert, welche Angaben Anhang VIII fordert und wie sich die Termine verschoben haben.